Verkauf von Fußballtickets kann teuer werden
Der Ball rollt wieder und die Fans warten fieberhaft auf den Tag, an dem sie diese sie die Spiele auch wieder im Stadion erleben dürfen. Dann geht besonders bei Großereignissen wie einem Champions-League-Finale oder einer EM oder WM der Run auf die Tickets los. Pech, wenn das mühsam erworbene Ticket dann nicht selbst genutzt werden kann, aber möglicherweise auch Glück, wenn es mit Gewinn wieder verkauft werden kann. Doch an diesem Glück will auch der Fiskus teilhaben.
Veranstaltungskarten sind Wertpapiere und keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs
Der private Verkauf einer Veranstaltungskarte kann zu einem einkommensteuerpflichtigen Spekulationsgewinn
führen. Werden Grundstücke innerhalb von 10 Jahren verkauft, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, welches der Einkommensteuer unterliegt. Dies ist allbekannt. Ein steuerpflichtiges, privates Veräußerungsgeschäft liegt aber auch vor, wenn andere Gegenstände als Immobilien innerhalb von 1 Jahr verkauft werden. Ausgenommen davon sind nur Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie z. B. der Kühlschrank, Möbel oder auch der private Pkw. Ausgenommen sind somit nur Gegenstände, die bei objektiver Betrachtung kein Wertsteigerungspotential haben bzw. einem Wertverlust durch Abnutzung unterliegen.
Anders bei der Veräußerung von Veranstaltungskarten. Eintrittskarten sind Wertpapiere. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren, die insbesondere auf Forderungen auf eine Sachleistung oder - wie beim Fußballticket - auf einer Werk- und Mietleistung beruhen, der Besteuerung, wenn Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres realisiert wird. Dann liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Nach Meinung der obersten Finanzrichter fallen die Fußballtickets auch nicht unter die Befreiung für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, da die Tickets bis zum Spielbeginn nicht an Wert verlieren und ihnen sogar ein Wertsteigerungspotential innewohnt. Eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht ist für die Besteuerung nicht zu beachten. Allerdings fällt nicht auf jeden Spekulationsgewinn Einkommensteuer an. Sofern alle Spekulationsgewinne eines Jahres in der Summe weniger als 600 Euro betragen, muss noch keine Steuer gezahlt werden. Doch Vorsicht: Dies ist eine Freigrenze. Bereits bei einem Spekulationsgewinn von genau 600 Euro fällt Einkommensteuer an und zwar auf die gesamten 600 Euro und nicht nur auf den übersteigenden Betrag.
Diese Erfahrung musste auch ein Fußballfan machen, der zwei Fußballtickets für ein Champions-League-Finale veräußert hatte. Der Fußballfan wollte mit seinem Sohn das Champions-League-Finale besuchen und erwarb zu diesem Zweck zwei Tickets über die offizielle Website der UEFA für 330 Euro. Zu einem späteren Zeitpunkt entschied er sich um und verkaufte die Fußballtickets für 2.907 Euro auf einer Ticketplattform. Der daraus resultierende Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.577 Euro unterliegt der Einkommensteuer, entschied der BFH.
Hinweis: Auch andere Eintrittskarten sind Wertpapiere, deren privater Verkauf innerhalb von einem Jahr nach Anschaffung ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft darstellt. Wer daher Veranstaltungstickets bei eBay oder anderen Ticketplattformen verkauft, sollte die Gewinne in der Steuererklärung angeben.
(Stand: 03.06.2020
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